Unse­re Philoso­phie – Spe­zia­li­sie­rung

Wir haben uns ganz bewusst für die Spezial­isierung auf eini­ge Kernge­bi­ete des beson­deren Ver­wal­tungsrechtes entsch­ieden. Nur so kön­nen wir unse­rem Anspruch gerecht wer­den, die uns ange­tra­ge­nen Man­date best­möglich und mit max­i­maler Erfol­gsaus­sicht zu bear­bei­ten.

Dar­über hin­aus kön­nen wir erst durch unse­re Fokus­sie­rung auf aus­gewählte Kernkom­pe­ten­zen gewährleis­ten, unge­ach­tet der immer neu­en recht­li­chen Entwick­lun­gen und Verän­derun­gen sowie der ste­tig zuneh­men­den Fül­le ver­wal­tungs– bzw. arbeits­gerichtlicher Entschei­dun­gen stets auf dem aktu­el­len Stand zu sein. Bei Bedarf kön­nen wir so mit Blick auf die aktu­el­len Entwick­lun­gen unse­re Strate­gie sowie recht­li­che Argu­men­ta­tion im Rah­men der Man­dat­ser­fül­lung ent­spre­chend anpas­sen – jew­eils mit dem Ziel, die recht­li­chen Inter­essen unse­rer Man­dan­ten opti­mal zu ver­tre­ten.

Ste­ti­ge Fort­bil­dung und Weit­erqual­i­fizierung in sämt­li­chen von uns abgedeck­ten Tätigkeits­feldern sind für uns selb­stver­ständlich. Das dort erwor­bene Wis­sen und neu gewon­ne­ne Erken­nt­nisse geben wir unmit­tel­bar an unse­re Man­dan­ten wei­ter und entwick­eln auf die­ser Grund­lage unter Berück­sich­ti­gung der Beson­der­heiten des Ein­zel­fal­les gemein­sam mit ihnen eine Strate­gie zur Lösung ihres Rechts­pro­blems.

Ihr Nut­zen

Bei Man­datierung unse­rer Kan­zlei kön­nen Sie sicher sein, durch aus­gewiesene Spezial­is­ten kom­pe­tent bera­ten und ver­tre­ten zu wer­den. Wir set­zen uns stets mit hohem Engage­ment und beru­flicher Lei­den­schaft für die recht­li­chen Inter­essen unse­rer Man­dan­ten ein. Dabei kommt auch der per­sön­liche Kon­takt zwis­chen Man­dant und Recht­san­walt nicht zu kurz.

Rechtsanwälte Frank und Manuela Wieland

Unse­re Man­dan­ten

Mit unse­ren Kom­pe­ten­zen im Dienst­recht (sowohl Arbeits­recht als auch Beam­ten­recht) ste­hen wir sowohl Behör­den als auch Pri­vat­per­so­nen zur Ver­fü­gung. Wir sind der Ansicht, dass es zum Vor­teil des jewei­li­gen Man­dan­ten ist, wenn der Anwalt auf bei­den Sei­ten tätig ist und inso­weit auch ein­schät­zen kann, wie die ande­re Sei­te „tickt“.

Daher gehö­ren zu unse­ren Man­dan­ten Bundes‑, Lan­des- und Kom­mu­nal­be­hör­den, zahl­rei­che Uni­ver­si­tä­ten und zahl­rei­che Bediens­te­te öffent­li­cher Arbeit­ge­ber, also Beam­te und Ange­stell­te im Öffent­li­chen Dienst.

Beauf­tra­gung und Kos­ten

Der ers­te Schritt – die anwalt­li­che Erst­be­ra­tung

Bei uns fin­den Sie kein „Beauf­tra­gungs­for­mu­lar“. Wir bespre­chen mit Ihnen im Ein­zel­fall, ob wir ein Man­dat über­neh­men und zu wel­chen Kon­di­tio­nen dies erfolgt. Ihrer­seits ist dabei eine kur­ze, knap­pe Sach­ver­halts­schil­de­rung, die auch eine Aus­sa­ge dazu ent­hält, wel­ches Ziel Sie pri­mär errei­chen wol­len hilf­reich.

Grund­sätz­lich gilt: Der Gang zum Anwalt kos­tet Geld, dies gilt auch für die oft erbe­te­ne „ers­te recht­li­che Ein­schät­zung“.

Kos­ten­trans­pa­renz hat für uns dabei obers­te Prio­ri­tät.

In zahl­rei­chen Kon­stel­la­tio­nen wird es erfor­der­lich wer­den, eine Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung zu tref­fen. Wir ach­ten dabei dar­auf, dass unse­re Ver­gü­tung dem ein­zel­nen Man­dat ange­mes­sen ist. Bei der Kal­ku­la­ti­on berück­sich­ti­gen wir den Auf­wand, die Schwie­rig­keit und die Bedeu­tung der Ange­le­gen­heit – aber auch die wirt­schaft­li­chen Mög­lich­kei­ten des Auf­trag­ge­bers.

Da die Kal­ku­la­ti­on im Ein­zel­fall erfolgt, kön­nen hier kei­ne all­ge­mei­nen Aus­sa­gen getrof­fen wer­den. Denk­bar ist eine Ver­gü­tung auf Zeit­ba­sis oder die Ver­ein­ba­rung einer Pau­schal­ge­bühr. In zahl­rei­chen Fäl­len arbei­ten wir aber auch zu den unmit­tel­bar aus dem RVG fol­gen­den „gesetz­li­chen Gebüh­ren“ oder neh­men nur gering­fü­gi­ge Modi­fi­ka­tio­nen vor. Dies gilt bspw. für Kon­kur­ren­ten­kla­gen in Mas­sen­be­för­de­rungs­ver­fah­ren im Rah­men der Topf­wirt­schaft (z.B. Tele­kom, Bun­des­po­li­zei u.a.), für die regel­mä­ßig eine Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung ent­behr­lich ist – im Gegen­satz bei­spiels­wei­se zu Ver­fah­ren, wel­che indi­vi­du­el­le Stel­len­be­set­zun­gen betref­fen.

Haben Sie eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung?

Wenn Sie eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung haben, über­nimmt die­se die gesetz­li­chen Gebüh­ren nach RVG. Haben wir mit Ihnen eine über die gesetz­li­chen Gebüh­ren hin­aus­ge­hen­de Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung getrof­fen, so rech­nen wir die Gebüh­ren, wel­che Ihre Rechts­schutz­ver­si­che­rung zahlt, dann ent­spre­chend an. Damit die Ein­ho­lung der Kos­ten­zu­sa­ge kei­ne unnö­ti­gen Schwie­rig­kei­ten berei­tet, hel­fen wir Ihnen ger­ne, einen Deckungs­schutz zu bean­tra­gen; dies ist eine kos­ten­lo­se Ser­vice­leis­tung.

Sei­en Sie vor­sich­tig, wenn die Ver­si­che­rung Ihnen Anwäl­te emp­fiehlt; sol­che „Ver­trags­an­wäl­te“ erhal­ten finan­zi­el­le Anrei­ze und sind sel­ten hoch­spe­zia­li­siert im Öffent­li­chen Dienst­recht.

Die soge­nann­te „Erst­be­ra­tung“

Auch die Erst­be­ra­tung und die Beant­wor­tung der Fra­ge, ob es sich in einer Ange­le­gen­heit „lohnt, etwas zu machen“, kos­tet Geld. Für Ver­brau­cher gilt nach § 34 RVG, dass für das „Ers­te Gespräch“ beim Anwalt (soge­nann­te Erst­be­ra­tung, per­sön­lich, tele­fo­nisch oder per Zoom) höchs­tens 190,– € zzgl. Mehr­wert­steu­er zu zah­len sind (250,– € für eine mehr­fa­che Bera­tung).

Aber: Nicht jede Bera­tung beim Anwalt ist auch eine „Erst­be­ra­tung“

Eine fun­dier­te Bera­tungs­leis­tung geht oft­mals weit über die Erst­be­ra­tung hin­aus. Auch nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs ist die Erst­be­ra­tung nur eine „pau­scha­le, über­schlä­gi­ge Ein­stiegs­be­ra­tung“. Dazu gehört nicht, dass der Rechts­an­walt sich erst sach­kun­dig macht, umfang­rei­che zuvor ein­ge­reich­te Unter­la­gen liest, die­se aus­wer­tet, Stra­te­gien ent­wi­ckelt etc..

Da für eine abschlie­ßen­de Ein­schät­zung oft­mals wei­te­re Recher­chen erfor­der­lich sind und Unter­la­gen aus­ge­wer­tet wer­den müs­sen und der Rah­men der sog. Erst­be­ra­tung nicht aus­reicht (z.B. klas­si­scher­wei­se Ver­trags­prü­fun­gen bei Ent­fris­tun­gen im öffent­li­chen Dienst oder Fra­gen der Ein­grup­pie­rung), schlie­ßen wir in die­sen Kon­stel­la­tio­nen bereits im Bera­tungs­sta­di­um mit unse­ren Man­dan­ten Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­run­gen ab, wobei Sie aber regel­mä­ßig Kos­ten­trans­pa­renz haben, da wir den Auf­wand meist recht gut abschät­zen kön­nen. Je nach Bedarf kann die Ver­ein­ba­rung unter Berück­sich­ti­gung des Auf­wand und der recht­li­chen Schwie­rig­kei­ten auf der Basis eines Pau­schal­ho­no­rars oder eines Stun­den­sat­zes, ggf. auch unter Berück­sich­ti­gung einer „Decke­lung“ erfol­gen. Denk­bar sind auch sog. Anrech­nungs­aus­schlüs­se. Auch hier wer­den in jedem Fall Ver­gü­tun­gen Ihrer Rechts­schutz­ver­si­che­rung ange­rech­net.

Geht es tat­säch­lich nur um eine „pau­scha­le über­schlä­gi­ge Ein­stiegs­be­ra­tung“ (= Erst­be­ra­tung) erhal­ten Sie die­se bei uns selbst­ver­ständ­lich auch zu der gesetz­li­chen Gebühr.