Dis­zi­pli­nar­recht

Ab dem Zeit­punkt der Begrün­dung des Beamten­ver­hält­nisses unter­liegen Beamtin­nen und Beam­te vielfälti­gen Pflich­ten und Ver­hal­tensan­forderun­gen, an wel­chen sie ins­beson­dere ihr inner­di­en­stliches Ver­hal­ten und Han­deln aus­zu­rich­ten haben, wel­ches mit­un­ter aber auch die außer­di­en­stliche Lebens­gestal­tung bet­rifft. Vie­len ist gar nicht bewusst, welch weitre­ichende Fol­gen der beamten­rechtliche Pflicht­enkat­a­log für ihre dien­stliche wie auch pri­vate Lebens­führung mit sich bringt. Ent­spre­chend groß ist die Über­raschung, wenn sie auf ein­mal die Mit­teilung Ihres Dien­s­therrn – eine sog. Ein­leitungsver­fü­gung– in ihrem Briefkas­ten vor­fin­den, der zu Fol­ge sie wegen des Ver­stoßes gegen ihre beamten­rechtlichen Pflich­ten der Bege­hung eines Dien­stverge­hens bezich­tigt wer­den. Zu den „Klas­sik­ern“ gehö­ren etwa der Ver­stoß gegen die Pflicht zu ach­tungs– und ver­trauenswürdi­gem Ver­hal­ten sowie der Ver­stoß gegen die Treue-​, Gehor­sams– und Dienst­leis­tungs­pflicht.

Bere­its in die­sem frü­hen Sta­dium – die sog. Ein­leitungsver­fü­gung ist regel­mä­ßig der „Start­schuss“ für ein anschließen­des, regel­mä­ßig meh­re­re Mona­te, mit­un­ter sogar Jah­re fort­dauern­des, behörd­li­ches und ggf. auch gericht­li­ches Diszi­pli­narver­fahren – ist es rat­sam, einen kom­pe­ten­ten Recht­san­walt /​eine im Diszi­pli­nar­recht ver­sierte Recht­san­wältin auf­zu­su­chen. Denn jetzt heißt es, einen küh­len Kopf zu bewah­ren und den Sachver­halt objek­tiv zu bew­erten, anstatt vor­schnell bzw. emo­tion­s­ges­teuert zu han­deln und sich ggf. „um Kopf und Kra­gen zu reden“.

Regel­mä­ßig wer­den schon mit der ers­ten Ein­las­sung die Wei­chen für den weit­eren Ver­lauf und den Aus­gang des ein­geleit­eten Diszi­pli­narver­fahrens gestellt. Umge­kehrt las­sen sich anfäng­li­che Feh­ler, unbe­dachte Äußerun­gen etc. im Nach­hinein oft­mals nicht mehr kor­rigieren und füh­ren evtl. zu der Ver­hän­gung einer Diszi­pli­n­ar­maß­nahme (bei akti­ven Beam­ten Ver­weis, Geld­buße, Kür­zung der Dien­st­bezüge, Zurück­stu­fung und Ent­fer­nung aus dem Beamten­ver­hält­nis, bei Ruh­e­s­tands­beamten Kür­zung oder Aberken­nung des Ruhege­halts) wel­che bei rechtzeit­iger Ein­schal­tung eines, mit den Beson­der­heiten des Diszi­pli­nar­rechts ver­trauten, Rechts­be­standes vielle­icht hät­te abgewen­det wer­den kön­nen.

Scheu­en Sie sich daher nicht, uns als aus­gewiesene Spezial­is­ten auf dem Gebiet des Diszi­pli­nar­rechts im Rah­men eines gegen Sie ein­geleit­eten Diszi­pli­narver­fahrens um Unter­stützung zu bit­ten. Auch wenn (noch) kein förm­liches Diszi­pli­narver­fahren gegen Sie ein­geleitet wur­de, Sie aber Ken­nt­nis oder zumin­d­est den Ver­dacht haben, dass seit­ens des Dien­s­therrn Ihre Per­son betr­e­f­fende Ermit­tlun­gen durchge­führt wer­den, ist es rat­sam, uns mit der Vertre­tung Ihrer recht­li­chen Inter­essen zu beauf­tra­gen. Je frü­her wir Ken­nt­nis von den gegen Sie im Rau­me ste­hen­den Vor­wür­fen erlan­gen, des­to grö­ßer ist unse­re Ein­flussmöglichkeit auf den Ver­fahrensver­lauf. Nicht sel­ten kann durch überzeu­gen­den schrift­li­chen Vor­trag und eine stich­haltige Argu­men­ta­tion im Rah­men der geset­zlich vorgeschriebe­nen Anhö­rung der betrof­fe­nen Beam­tin /​des betrof­fe­nen Beam­ten der Ver­dacht der Bege­hung eines Dien­stverge­hens aus­geräumt oder aber zumin­d­est ein fest­ste­hen­der Pflicht­en­ver­stoß soweit rel­a­tiviert wer­den, dass am Ende des Ver­fahren ledig­lich die Ver­hän­gung einer ver­hält­nis­mäßig mil­den Diszi­pli­n­ar­maß­nahme steht. Mit­un­ter kann durch eine frühzeit­ige Inter­ven­tion sogar bere­its die Ein­leitung eines, regel­mä­ßig mit nicht uner­he­blichen psy­chis­chen Belas­tun­gen und inner­di­en­stlichen Span­nun­gen ein­herge­hen­den, Diszi­pli­narver­fahrens ver­mieden wer­den.