LAG Bremen: Bei sämtlichen Konkurrenzstreitigkeiten sind Verwaltungsgerichte zuständig
Vorliegend bewarb sich die Verfügungsklägerin auf eine Stelle als Referatsleiterin. Zwischen Verfügungskläger und – beklagte bestand bereits ein Arbeitsverhältnis.
Nachdem sich die Beklagte für eine andere Bewerberin/einen anderen Bewerber entschieden hatte, beantragte die Klägerin beim Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Im Folgenden erklärte sich das Arbeitsgericht für unzuständig und verwies den Rechtstreit an das Verwaltungsgericht. Die Verfügungsbeklagte war hingegen der Auffassung, dass die Arbeitsgerichte bei der Klage eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages oder auf Übertragung einer höher bewerteten Stelle gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a bzw. c ArbGG zuständig seien. Zwar habe der öffentliche Arbeitgeber Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten, jedoch führe dies nicht zur Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit und somit sei der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.