Bereits in unserem Beitrag Rechtstipp Frauenförderung NRW vom 01.07.2016 hatten wir dargelegt, dass und warum die Modifizierung der bis dato in § 20 Abs. 6 LBG NRW a. F. enthaltenen beamtenrechtlichen Regelung zur Frauenförderung im Rahmen von Auswahlverfahren ernstlichen Rechtmäßigkeitsbedenken begegnet. Jetzt hat sich das OVG Münster in seiner jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 21.02.2017 — 6 B 1109/16 — ausführlich mit der Rechtmäßigkeit der im Zuge des DRModG NRW eingeführten Neuregelung in § 19 Abs. 6 S. 3 LBG NRW n .F. auseinandergesetzt und diese Vorschrift wegen Verstoßes gegen das Gebot der Bestenauslese des Art. 33 Abs. 2 GG für verfassungswidrig erklärt.
Insoweit teilt der Senat die von uns vertretene Rechtsauffassung, dass die von dem Gesetzgeber gewählte Formulierung in § 19 Abs. 6 S. 3 LBG NRW n. F., wonach zur Ermittlung eines etwaigen Qualifikationsvorsprungs eines oder mehrerer Bewerber allein das Gesamturteil der jeweils aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber in den Blick genommen und bei einem insoweit festzustellenden Qualifikationsgleichstand unmittelbar auf das Hilfskriterium der Frauenförderung abgestellt wird, Frauen also bei gleichem Gesamturteil in der aktuellen dienstlichen Beurteilung vorrangig befördert werden, mit höherrangigem Recht nicht vereinbar ist.