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Beson­der­heiten beurlaubter Beamter

Nach § 4 Abs. 2 Post­Per­sRG kann Beamtin­nen und Beamten, die bei einem Post­nach­fol­ge­un­ternehmen beschäftigt sind, Son­derurlaub unter Weg­fall der Besol­dung gewährt wer­den ein­er­seits zur Wahrnehmung einer beru­flichen Tätigkeit bei einem Post­nach­fol­ge­un­ternehmen selbst (sog. Insich­beurlaubung) und ander­er­seits zur Auf­nahme eines son­sti­gen pri­va­trechtlichen Beschäftigungsverhältnisses.

Dies Beurlaubung dient dien­stlichen Inter­essen und steht ins­beson­dere einer „Beförderung im Rah­men der regelmäßi­gen Lauf­bah­nen­twick­lung“ nicht ent­ge­gen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltsfähig.

Beurlaubun­gen sind zu befris­ten; Ver­längerun­gen sind zulässig.

Unsere Kan­zlei hat sich auf­grund der jahrzehn­te­lan­gen Beschäf­ti­gung mit den Beschäf­ti­gungsver­hält­nis­sen von Beamten in den Post­nach­fol­ge­un­ternehmen hier ein beson­deres Spezial­wis­sen angeeignet, da beim „beurlaubten Beamten“ beson­dere Prob­leme auftreten, die wir sachgemäß begleiten. Unser Beratungss­chw­er­punkt liegt dabei ins­beson­dere bei fol­gen­den Themen:

  • Beru­fliches „Weit­erkom­men“ des beurlaubten Beamten im Beamten­sta­tus (Beurteilung, Beförderung, Laufbahnwechsel)
  • Beurlaubungsmöglichkeiten, Beendi­gung und Ver­längerung der Beurlaubung
  • Prob­lemkon­stel­la­tio­nen der Beendi­gung von Arbeitsverträ­gen im Fall der Beendi­gung einer Beurlaubung, speziell Befristungskontrollklagen
  • engagierter Ruh­e­s­tand

Die Beurlaubung ist allerd­ings kein Son­der­phänomen der „pri­vatisierten Beamten“ in den Post­nach­fol­ge­un­ternehmen. Hier ist sie nur beson­ders häu­fig anzutr­e­f­fen. Die Son­derurlaub­sverord­nung des Bun­des und zahlre­icher Län­der regeln ebenso zahlre­iche Beurlaubungs­fälle. Auch hier ste­hen wir Ihnen in sämtlichen Rechts­fra­gen kom­pe­tent zur Seite.

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