Beson­der­heiten beur­laub­ter Beam­ter

Nach § 4 Abs. 2 Post­Per­sRG kann Beamtin­nen und Beam­ten, die bei einem Post­nach­fol­ge­un­ternehmen beschäf­tigt sind, Son­derurlaub unter Weg­fall der Besol­dung gewährt wer­den ein­er­seits zur Wahr­neh­mung einer beru­flichen Tätig­keit bei einem Post­nach­fol­ge­un­ternehmen selbst (sog. Insich­beurlaubung) und ander­er­seits zur Auf­nahme eines son­sti­gen pri­va­trechtlichen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses.

Dies Beur­lau­bung dient dien­stlichen Inter­essen und steht ins­beson­dere einer „Beför­de­rung im Rah­men der regelmäßi­gen Lauf­bah­nen­twick­lung“ nicht ent­ge­gen. Die Zeit der Beur­lau­bung ist ruhe­ge­halts­fä­hig.

Beurlaubun­gen sind zu befris­ten; Ver­längerun­gen sind zuläs­sig.

Unse­re Kan­zlei hat sich auf­grund der jahrzehn­te­lan­gen Beschäf­ti­gung mit den Beschäf­ti­gungsver­hält­nis­sen von Beam­ten in den Post­nach­fol­ge­un­ternehmen hier ein beson­deres Spezial­wis­sen ange­eig­net, da beim „beur­laub­ten Beam­ten“ beson­dere Prob­leme auf­tre­ten, die wir sach­ge­mäß beglei­ten. Unser Beratungss­chw­er­punkt liegt dabei ins­beson­dere bei fol­gen­den The­men:

  • Beru­fliches „Weit­erkom­men“ des beur­laub­ten Beam­ten im Beamten­sta­tus (Beur­tei­lung, Beför­de­rung, Lauf­bahn­wech­sel)
  • Beur­lau­bungs­mög­lich­kei­ten, Beendi­gung und Ver­längerung der Beur­lau­bung
  • Prob­lemkon­stel­la­tio­nen der Beendi­gung von Arbeitsverträ­gen im Fall der Beendi­gung einer Beur­lau­bung, spe­zi­ell Befris­tungs­kon­troll­kla­gen
  • enga­gier­ter Ruh­e­s­tand

Die Beur­lau­bung ist allerd­ings kein Son­der­phänomen der „pri­vatisierten Beam­ten“ in den Post­nach­fol­ge­un­ternehmen. Hier ist sie nur beson­ders häu­fig anzutr­e­f­fen. Die Son­derurlaub­sverord­nung des Bun­des und zahlre­icher Län­der regeln eben­so zahlre­iche Beurlaubungs­fälle. Auch hier ste­hen wir Ihnen in sämt­li­chen Rechts­fra­gen kom­pe­tent zur Sei­te.