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Dien­strecht an Hochschulen

Hochschullehrer

Ein wichtiges Tätigkeits­ge­biet unserer Kan­zlei liegt in der Vertre­tung des Per­son­als der Hochschulen, also der Pro­fes­soren, Junior­pro­fes­soren, aber auch der Lehrbeauf­tragten und wis­senschaftlichen Mitar­beiter (siehe dort).

Die Rechtsver­hält­nisse sind in den jew­eili­gen Lan­deshochschulge­set­zen geregelt. Teil­weise — so in NRW — ist das Recht der Kun­sthochschulen in einem eige­nen Gesetz (Kun­sthochschulge­setz, Kun­stHG) geregelt worden.

Zunutze kommt uns dabei die Schnittstelle zum Beamten­recht, einem weit­eren Kan­zleis­chw­er­punkt, denn auf die v.g. Per­so­n­en­grup­pen, die an einer Hochschule in das Beamten­ver­hält­nis berufen sind, finden die für die Beamten all­ge­mein gel­tenden Vorschriften des jew­eili­gen Bun­des­lan­des Anwen­dung (vgl. z.B. § 121 LBG NRW).

Wir unter­stützen Sie auf dem Weg zur Professur/​Juniorprofessur, bei der Prü­fung sämtlicher mit der Rechtsstel­lung und den dien­stlichen Auf­gaben zusam­men­hän­gen­der Fra­gen. Beson­dere Schw­er­punkte sind dabei Konkur­renten­kla­gen von Hochschullehrern, das Neben­tätigkeit­srecht der Hochschullehrer und die Unter­stützung in Disziplinarverfahren.

Klas­sis­che Beratungs– und Vertre­tungssi­t­u­a­tio­nen ergeben sich wie nachfolgend:

  • Prü­fung der Beru­fungsvo­raus­set­zun­gen für Pro­fes­soren und der Ein­stel­lungs– und Ernen­nungsvo­raus­set­zun­gen für Juniorprofessoren
  • Konkurrentenklagen
  • Klärung von Fra­gen zur beamten­rechtlichen Stel­lung, z.B. Arbeit­szeit und Präsenzpflicht
  • Fragestel­lun­gen im Zusam­men­hang mit Lehre und Forschung, z.B. Bewil­li­gung von Forschungssemestern
  • Neben­tätigkeit und Ablieferungspflicht.

Wis­senschaftliche Mitarbeiter

Neben Fra­gen der Ein­stel­lungsvo­raus­set­zun­gen und der Rechtsstel­lung wis­senschaftlicher und kün­st­lerischer Mitar­beiter an Hochschulen liegt unsere Haupt­tätigkeit hier in der Klärung und gerichtlichen Vertre­tung sämtlicher Rechts­fra­gen betr­e­f­fend die wirk­same Befris­tung der Beschäf­ti­gung in Anwen­dung des Wis­senschaft­szeitver­trags­ge­set­zes (WissZeitVG).

Nach der Aufhe­bung des Hochschul­rah­menge­set­zes (HRG) enthält dieses Bun­des­ge­setz ein ein­heitliches Befris­tungsrecht für den Abschluss von Arbeitsverträ­gen im Hochschulbereich.

Rechtsstre­it­igkeiten begin­nen bere­its bei der Klärung des per­son­ellen Gel­tungs­bere­ichs des wis­senschaftlichen und kün­st­lerischen Per­son­als. Fehlt es näm­lich an aus­re­ichen­der Gele­gen­heit zur eige­nen wis­senschaftlichen Arbeit, kann eine Befris­tung bere­its deshalb unwirk­sam sein (vgl. BAG, Urt. v. 01.06.11, 7 AZR 825/​09).

Weit­ere Rechts­fra­gen betr­e­f­fen die Kon­trolle der 6-​jährigen Frist für eine sach­grund­lose Befris­tung, die Anrech­nungsregelung in § 2 Abs. 3 Wis­sZeitVG, die Über­prü­fung von Ver­längerungstatbestän­den (z.B. Beurlaubung, Elternzeit) und die Prü­fung des Vor­liegens der Voraus­set­zun­gen sach­grund­hafter Befris­tung von Arbeitsverträ­gen bei Drittmit­tel­fi­nanzierung (§ 2 Abs. 2 WissZeitVG).

Akkred­i­tierung

In zahlre­ichen Bun­deslän­dern ist der erfol­gre­iche Abschluss der Akkred­i­tierung Voraus­set­zung für die Auf­nahme des Stu­di­en­be­triebs durch die Hochschule (vgl. § 7 Abs. 1 HG NRW). Die Akkred­i­tierung ist zen­trales Ele­ment des sog. Bologna-​Prozesses zur Qual­itätssicherung von Studium und Lehre. Im Rah­men unserer hochschul­rechtlichen Spezial­isierung befassen wir uns seit eini­gen Jahren mit Rechts­fra­gen rund um die Akkred­i­tierung der Agen­turen und die Durch­führung der Akkred­i­tierung von Studiengängen.

AKTUELL: BVerfG vom 17.02.2016

Akkred­i­tierungswe­sen muss neu geregelt werden

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HG NRW sind Stu­di­engänge „nach den gel­tenden Regelun­gen“ zu akkred­i­tieren und zu reakkred­i­tieren. Die Akkred­i­tierung erfolgt durch Agen­tur, die wiederum durch den Akkred­i­tierungsrat akkred­i­tiert wer­den. Dieses bewährte Sys­tem war Gegen­stand einer Richter­vor­lage des VG Arns­berg in einem Rechtsstreit einer Hochschule gegen eine Agen­tur. Das BVerfG hat hier jetzt entsch­ieden und am 17.02.2016 beschlossen (1 BVL 8/​10), dass die Regelun­gen für die Akkred­i­tierung von Stu­di­engän­gen in NRW mit dem Grundge­setz, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, unvere­in­bar sind. Let­ztlich lei­det das derzeit­ige Akkred­i­tierungswe­sen an einem Normierungs­man­gel; es fehlt an einer hin­re­ichen­den geset­zlichen Regelung. Der Geset­zge­ber – so das BVerfG – habe bei grun­drecht­srel­e­van­ten Entschei­dun­gen selbst zu regeln, wer diese zu tre­f­fen hat und wie das Ver­fahren aus­gestal­tet ist. Das BVerfG betont aber auch, dass sich aus der Ver­fas­sung kein Ver­bot ergibt, neben der Recht­sauf­sicht externe Maß­nah­men zur Qual­itätssicherung der Lehre vorzusehen.

Das BVerfG hat die betr­e­f­fenden Nor­men in NRW – ver­gle­ich­bare Nor­men finden sich teil­weise auch in anderen Bun­deslän­dern – als mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unvere­in­bar erk­lärt, die Fort­gel­tung der mit dem GG unvere­in­baren Nor­men allerd­ings bis zu einer Neuregelung, spätestens bis zum 31.12.2017 angeordnet.

Der Geset­zge­ber muss jetzt eine Neuregelung vornehmen, in der schon lange disku­tierte und in Recht­sprechung und Lit­er­atur kri­tisierte Normierungs­de­fizite beseit­igt werden.

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