Schön, dass Sie den Weg zu uns gefunden haben! Sie sind auf der Suche nach einem kompetenten Rechtsbeistand, welcher sich in den vielschichtigen Bereichen des öffentlichen Dienstrechts, sowohl im Beamtenrecht, als auch im Arbeitsrecht auskennt und kurzfristig in der Lage ist, Ihnen einzelfallbezogen und zugeschnitten auf Ihre konkreten Bedürfnisse zielorientierte Lösungsvorschläge zu unterbreiten? Dann sind Sie bei uns genau richtig! Warum? Lesen Sie selbst…
Wir sind eine renommierte Fachanwaltskanzlei für Verwaltungsrecht im Herzen der ehemaligen Bundeshauptstadt Bonn, von wo aus wir bundesweit und durch alle Instanzen hinweg tätig sind.
Unser Tätigkeitsprofil erstreckt sich ausschließlich auf wenige ausgewählte Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts. Unsere Kernkompetenz ist dabei das öffentliche Dienstrecht in seinem gesamten Spektrum, wie etwa
Mit Blick auf unsere Tätigkeit auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts verfügen wir neben unserer, nicht zuletzt durch mehrere Fachanwaltstitel und zahlreiche Publikationen nachgewiesenen, Fachexpertise im Verwaltungsrecht über ein hohes Maß an Kompetenz und Erfahrung im öffentlichen Arbeitsrecht. Daher sind wir in der Lage, nicht nur Beamte, sondern auch Tarifangestellte des öffentlichen Dienstes gleichermaßen qualifiziert in sämtlichen Verfahrensstadien zu vertreten.
Kurzum: Bei Wieland Rechtsanwälte erwartet Sie eine optimale Mischung aus fachlicher Kompetenz, analytischen und sprachlichen Fähigkeiten sowie persönlichem Engagement – die unverzichtbare Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit!
Schön, dass Sie den Weg zu uns gefunden haben! Sie sind auf der Suche nach einem kompetenten Rechtsbeistand, welcher sich in den vielschichtigen Bereichen des Verwaltungsrechtes auskennt und kurzfristig in der Lage ist, Ihnen einzelfallbezogen und zugeschnitten auf Ihre konkreten Bedürfnisse zielorientierte Lösungsvorschläge zu unterbreiten? Dann sind Sie bei uns genau richtig! Warum? Lesen Sie selbst…
Wir sind eine renommierte Fachanwaltskanzlei für Verwaltungsrecht im Herzen der ehemaligen Bundeshauptstadt Bonn, von wo aus wir bundesweit und durch alle Instanzen hinweg tätig sind.
Unser Tätigkeitsprofil erstreckt sich auf ausgewählte Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts und umfasst neben unserer Kernkompetenz, dem breiten Spektrum
Mit Blick auf unsere Tätigkeit auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts verfügen wir neben unserer, nicht zuletzt durch mehrere Fachanwaltstitel und zahlreiche Publikationen nachgewiesenen, Fachexpertise im Verwaltungsrecht über ein hohes Maß an Kompetenz und Erfahrung im öffentlichen Arbeitsrecht. Daher sind wir in der Lage, nicht nur Beamte, sondern auch Tarifangestellte des öffentlichen Dienstes gleichermaßen qualifiziert in sämtlichen Verfahrensstadien zu vertreten.
Kurzum: Bei Wieland Rechtsanwälte erwartet Sie eine optimale Mischung aus fachlicher Kompetenz, analytischen und sprachlichen Fähigkeiten sowie persönlichem Engagement – die unverzichtbare Basis für eine erfolgreiche Zusammenarbeit!
Ein Schwerpunkt unserer Kanzlei betrifft das Hochschulrecht und hier die Vertretung nicht nur von Professoren, sondern auch von wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern, sowie Hochschulen.
Der nachfolgend besprochene Fall betrifft ein Beförderungsverfahren wissenschaftlicher Oberräte A 14 zum wissenschaftlichen Direktor Besoldungsgruppe A 15.
Vorliegend bewarb sich die Verfügungsklägerin auf eine Stelle als Referatsleiterin. Zwischen Verfügungskläger und – beklagte bestand bereits ein Arbeitsverhältnis.
Nachdem sich die Beklagte für eine andere Bewerberin/einen anderen Bewerber entschieden hatte, beantragte die Klägerin beim Arbeitsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Im Folgenden erklärte sich das Arbeitsgericht für unzuständig und verwies den Rechtstreit an das Verwaltungsgericht. Die Verfügungsbeklagte war hingegen der Auffassung, dass die Arbeitsgerichte bei der Klage eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages oder auf Übertragung einer höher bewerteten Stelle gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a bzw. c ArbGG zuständig seien. Zwar habe der öffentliche Arbeitgeber Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten, jedoch führe dies nicht zur Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit und somit sei der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet.